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"139. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind.“ durch die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.“ und die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage,“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vierter Satz ist anzuwenden.“

3. In § 8b Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum),“ durch die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr (relevanter Zeitraum),“ und in der Z 2 wird die Wortfolge „um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „um 30 % zu erhöhen.“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „5 800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und“

6. In § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „5.800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „dieser Erwerbstätigkeit“ jeweils durch die Wortfolge „dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_I_139...

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