»Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) [...]«
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 116/2024, BGBl Kundmachungen, bgbl-kundmachungen@bgbl-ris.bka.gv.at am 31.07.2024
Gesetz Newsletter
"287. Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: [...]"
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Quelle: BGBl-Newsletter 112/2022 vom 21. Juli 2022
Gesetz
"193. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 3a Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 56/2022, wird verordnet: [...]"
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Quelle: BGBl-Newsletter 81/2022 vom 24. Mai 2022
Familie Gesetz
"24. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2018, wird wie folgt geändert: [...]"
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Quelle: 45. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 22. März 2019
Familie Gesetz
"(LK) Die 15a-Vereinbarung zur Elementarpädagogik zwischen dem Bund und dem Land Salzburg erfordert eine Novelle des Kinderbetreuungsgesetzes. Diese soll morgen vom Landtag beschlossen werden. [...]"
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Quelle: Newsletter des Landes Salzburg 29. Jänner 2019
Gesetz Pressemeldung
"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"
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Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018
Gesetz
"Bewährte Orientierungshilfe in der vierten Auflage erschienen
Das Frauenbüro der Stadt Linz aktualisierte gemeinsam mit dem autonomen Frauenzentrum die Broschüre „Rechtstipps. Eine Orientierungshilfe zu Lebensgemeinschaft, Ehe, Trennung, Scheidung und Eingetragene PartnerInnenschaft“. Diese vierte Auflage des Informationsheftes ist soeben erschienen. Das Nachschlagewerk bietet Frauen zu den angeführten Themen einen praktischen Leitfaden durch den „Paragraphenwald“ der derzeit gültigen Rechtslage. In der Neuauflage wird auch auf das Thema Pensionssplittung zwischen Eltern eingegangen. Dadurch sollen durch Kinderbetreuungszeiten entstehende Pensionsverluste zwischen den Eltern ausgeglichen oder zumindest abgefedert werden. [...]"
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Quelle: Neues aus Linz vom 12.07.2016
Familie Frauen Gesetz Info-Material
"263. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015, wird verordnet:
Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit
§ 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, einzurechnen. [...]"
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Quelle: 129. Newsletter der BGBl.-Redaktion 18.09.2015
Gesetz Newsletter
"66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 2 Z 3 entfällt der Strichpunkt und wird folgende Wortfolge angefügt:
„insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;“
2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,“
3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,“
4. Im § 9 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).“
5. Im § 13a Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.“ [...]"
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Quelle: 114. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.08.2014
Gesetz Newsletter
"53. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“ [...]"
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Quelle: 109. Newsletter der BGBl.-Redaktion 01.08.2014
Familie Gesetz Newsletter